Allein die feste Erwartung einer späteren Behinderung reicht nicht ausErbliche Behinderung führt nicht immer zu dauerhaftem Kindergeld
München. Bei einer genetisch bedingten Behinderung eines Kindes können die Eltern nur dann dauerhaft Kindergeld bekommen, wenn deutliche Beeinträchtigungen bereits vor dem 25. Geburtstag aufgetreten sind. Allein die feste Erwartung einer späteren Behinderung reicht nicht aus, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München.
In dem nun entschiedenen Fall leidet die 1968 geborene Tochter an einer erblichen Muskelerkrankung. Erst im Alter von 30 Jahren wurde der Gendefekt festgestellt. Zehn Jahre später war sie bereits zu 100 Prozent schwerbehindert.
Den Kindergeldantrag des Vaters lehnte die Familienkasse ab. Denn die Krankheit sei erst nach Erreichen der KindergeldAltersgrenze von damals 27 und heute 25 Jahren aufgetreten.
Wie nun der BFH entschied, ist es für den Kindergeldanspruch nicht schädlich, wenn die Ursache einer Behinderung erst nach Erreichen der Altersgrenze diagnostiziert werden kann. Allerdings reiche es nicht aus, „wenn vor Erreichen der Altersgrenze eine Behinderung zwar droht, aber noch nicht eingetreten ist“. Schon vorher müssten Beeinträchtigungen vorgelegen haben, die „mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate“ andauern und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben deutlich erschweren. Im Streitfall soll nun das FG Köln dies klären.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2019, Az.: III R 44/17