Entscheidung des SozialgerichtsGesetzliche Krankenkassen müssen auch Behandlungen im Ausland zahlen
Bremen. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen eine neue Behandlungsmethode gegebenenfalls auch dann bezahlen, wenn diese nur im Ausland möglich ist und die Kosten sehr hoch sind – hier rund 300.000 Euro. Das hat jedenfalls das Sozialgericht (SG) Bremen entschieden. Die Krankenkasse hat hiergegen allerdings Berufung eingelegt. Der Junge war mit einem schweren, oft tödlichen Herzfehler geboren worden. Ein Arzt aus den USA berichtete 2016 in einer Fachzeitschrift über eine neue Behandlungsmethode. Die Eltern beantragten bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Behandlung in den USA. Die Krankenkasse lehnte dies ab. Die Behandlung, auch noch im Ausland, entspreche nicht dem anerkannten Stand der Medizin. Zudem sei der von der USKlinik verlangte Preis zehnfach zu hoch.
Wie das SG Bremen entschied, kommt es darauf nicht an. Es gebe keine Beschränkung eines Behandlungsanspruchs wegen hoher Kosten. Hier bestehe ein Behandlungsanspruch wegen der lebensbedrohlichen Erkrankung, für die es keine andere Behandlungsmöglichkeit mehr gebe.
Urteil des Sozialgerichts Bremen vom
23. Oktober 2018, Az.: S 8 KR 263/17