Kostenerstattung für zusätzliche SportprotheseKasse muss im Einzelfall Sport-Beinprothese bezahlen
Behinderte Menschen mit einem oder zwei fehlenden Beinen können von ihrer gesetzlichen Krankenkasse im Einzelfall die Kostenerstattung für eine zusätzliche Sportprothese beanspruchen. Zwar müsse die Krankenkasse keine Sportprothese für den Vereinssport zahlen; für den allgemeinen Freizeitsport komme dies aber als Behinderungsausgleich in Betracht, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG).
Der 24jährigen Klägerin fehlen beide Beine bis auf einen Teil der Oberschenkel. Außerdem bestehen schwere Funktionsstörungen im Bereich der Ellenbogen und Hände. Ihre Krankenkasse hat sie mit einem mikroprozessorgesteuerten C-Leg-4-Oberschenkelprothesen-System versorgt. Mit diesen Prothesen kann sie gehen.
Das LSG München entschied, dass die Klägerin zusätzlich Anspruch auf Kostenübernahme für die Sportprothesen habe. Nach der neu gefassten UN-Behindertenrechtskonvention stehe mittlerweile auch das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen im Vordergrund. Soweit möglich müssten behinderte Menschen daher auch ihrem allgemeinen Bedürfnis nach Sport nachkommen können, etwa Joggen. Rollstuhlsportarten könne die Frau wegen der Funktionsstörungen ihrer Arme und Hände nicht machen.
Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2019, Az.: L 4 KR 339/18