Keine Schadenersatzansprüche für Lebenserhaltende BehandlungLeben kann niemals ein Schaden sein
Leben, auch wenn es mit Leid verbunden ist, kann niemals ein Schaden sein. Eine lebenserhaltende Behandlung, etwa durch künstliche Ernährung, kann deshalb keine Schadenersatzansprüche auslösen, urteilte am 2. April 2019 der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dies ergebe sich aus der im Grundgesetz verankerten Menschenwürde und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Ärzte und Pflegekräfte müssen danach selbst dann keinen Schadenersatz leisten, wenn sie sich mit lebenserhaltenden Maßnahmen über eine Patientenverfügung hinweggesetzt haben.
Im konkreten Fall lag allerdings keine Patientenverfügung vor, und auch sonst ließ sich ein Patientenwille nicht ermitteln. Der Patient war mit schwerster Demenz gut fünf Jahre lang mit einer PEG-Sonde ernährt worden und dann im Oktober 2011 Mit seiner Klage forderte der Sohn vom behandelnden Hausarzt Schmerzensgeld und Schadenersatz für Behandlungs- und Pflegekosten, insgesamt mehr als 150.000 Euro. Die künstliche Ernährung seines Vaters habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens geführt.
Das Landgericht München I hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht München dann aber dem Sohn ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zugesprochen. Im Rahmen seiner Aufklärungspflichten sei der Hausarzt gehalten gewesen, mit dem Betreuer des Patienten die Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung zu erörtern. Dies habe der Arzt pflichtwidrig unterlassen.
Der BGH ließ offen, ob der Arzt tatsächlich seine Pflichten verletzt hat. „Denn jedenfalls fehlt es an einem immateriellen Schaden“, so die Überzeugung der Karlsruher Richter. Zur Begründung verwiesen sie auf das Grundgesetz. Die Menschenwürde und das Recht auf körperliche Unversehrtheit verböten es, das Leben – „auch ein leidensbehaftetes Weiterleben“ – als Schaden anzusehen. „Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu.“ Nach dem Karlsruher Urteil gilt dies ausdrücklich auch dann, wenn eine Patientenverfügung vorliegt oder anderweitig klar ist, dass der Patient in seiner gegenwärtigen Situation keine lebensverlängernden Maßnahmen mehr wünscht. Auch dann verbiete das Grundgesetz den Gerichten ein Urteil dahin, dass dieses Leben ein Schaden sei.
Schadenersatz für Behandlungskosten steht dem Sohn laut BGH ebenfalls nicht zu – auch dann nicht, wenn der Arzt seine Aufklärungspflichten verletzt haben sollte. Denn diese seien nicht dazu da, durch das Weiterleben des Patienten entstehende wirtschaftliche Belastungen zu vermeiden.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2019 , Az.: VI ZR 13/18