Urteil des BundessozialgerichtsMedizinische Rehabilitation nicht durch die Hintertür
Kassel. Menschen mit Behinderung können sich eine abgelehnte medizinische Therapie nicht durch die Hintertür erstreiten. Steht die medizinische Rehabilitation im Vordergrund, scheidet eine Bewilligung als Leistung der sozialen Rehabilitation aus, urteilte zur PetöTherapie der SozialhilfeSenat des Bundessozialgerichts (BSG) am 28. August 2018 in Kassel.
Der damals 15jährige Kläger ist an allen Armen und Beinen gelähmt und hat zudem Seh und Sprachstörungen. 2009 beantragte er bei der Stadt Kiel die Kostenübernahme einer PetöBlocktherapie.
Als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ist die PetöTherapie bislang allerdings nicht anerkannt. Daher wird sie auch von der Sozialhilfe nicht im Wege der medizinischen Rehabilitation bezahlt.
Der Kläger verwies auf den pädagogischen Ansatz der Methode und meinte, die PetöTherapie könne ihm als Maßnahme der sozialen Rehabilitation bewilligt werden. Sie wirke sich positiv für den Schulbesuch aus.
Das BSG wies die Klage ab. Die PetöTherapie diene der medizinischen Rehabilitation. Mögliche positive Auswirkungen für den Schulbesuch seien lediglich eine mittelbare Folge der Behandlung. Bei der Abgrenzung zwischen sozialer und medizinischer Rehabilitation bleibe dies aber außer Betracht.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. August 2018, Az.: B 8 SO 5/17 R