Ärzte müssen sicherstellenPatienten müssen alle wichtigen Infos bekommen
Karlsruhe. Ärzte müssen sicherstellen, dass ihre Patienten wichtige Informationen bekommen, etwa aus dem Arztbrief einer Klinik. Ein Verstoß kann als grober Behandlungsfehler gewertet werden und Schadenersatzansprüche des Patienten rechtfertigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 24. August 2018 veröffentlichten Urteil entschied.
Im Streitfall hatte die langjährige Hausärztin einen Patienten mit Bein-Schmerzen an einen Facharzt und der an eine Klinik überwiesen. In der Klinik wurde eine Geschwulst entfernt. Erst nach der Entlassung lagen die Ergebnisse einer Gewebeuntersuchung vor, wonach es ein bösartiger Tumor war. Den Arztbrief hierzu schickte die Klinik nur an die Hausärztin, nicht aber an den Facharzt oder den Patienten.
Erst nach weiteren anderthalb Jahren fiel zufällig auf, dass der Patient nie zu einer Kontrolluntersuchung war. Unterdessen hatte sich ein neues Tumor-Geschwulst gebildet. Der BGH wertete es als groben Behandlungsfehler, dass die Hausärztin bei einer derart gravierenden Diagnose nicht sichergestellt hat, dass auch der Facharzt oder der Patient die Information erhalten. Dass die Hausärztin die Geschwulst-Behandlung abgegeben habe und dass eventuell auch der Klinik ein Vorwurf zu machen ist, spiele keine Rolle.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2018, Az.: VI ZR 285/17