Klage einer alleinerziehenden Mutter abgewiesenRegelschulbesuch nicht um jeden Preis
Karlsruhe. Beeinträchtigte Kinder mit Förderbedarf sind nicht immer in einer Regelschule am besten aufgehoben. Halten die Eltern daran fest, obwohl das Kind dort überfordert und traurig ist, kann der teilweise Entzug der elterlichen Sorge gerechtfertigt sein, wie kürzlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied.
Es wies damit eine alleinerziehende Mutter ab. Ihre 2005 geborene Tochter ging nach der Grundschule zunächst aufs Gymnasium, welches sie wegen erheblicher Probleme kurze Zeit später wieder verlassen musste.
Doch auch mit dem Besuch einer Realschule plus in Koblenz kam die Tochter nicht zurecht. Es wurde festgestellt, dass die Schülerin in ihrer Entwicklung beeinträchtigt ist und einen Intelligenzquotienten von nur 70 bis 74 hat. Es bestehe ein sonderpädagogischer Förderbedarf, dem hier nur in einer Förderschule begegnet werden könne.
In der Realschule fühlte sich die Schülerin permanent überfordert, war ständig traurig und äußerte Suizidgedanken. Dennoch lehnte die Mutter den Wechsel in eine Förderschule ab.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 2020, Az.: 1 BvR 1525/20