Auch am NachmittagSchulbegleitung
Kassel. Behinderte Kinder können auch für freiwillige schulische Nachmittagsangebote Anspruch auf einen Integrationshelfer haben. Entscheidend ist, ob diese Angebote ihrem Ziel nach die Schulausbildung unterstützen sollen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Entgegen der bisherigen Ansicht vieler Gerichte und Sozialämter ist es danach nicht erforderlich, dass es sich um schulische Pflichtveranstaltungen handelt. Konkret ging es um Kinder mit Down-Syndrom, die in Bielefeld eine „Offene Ganztagsschule“ besucht hatten. Dort gab es nach dem regulären Unterricht am Vormittag ein Mittagessen und danach weitere Angebote, unter anderem eine Hausaufgabenbetreuung.
Die Sozialbehörde bewilligte einen Integrationshelfer beziehungsweise Schulbegleiter für den Unterricht am Vormittag. Für das Mittagessen und die Nachmittagsangebote lehnten sie dies dagegen ab. Diese seien freiwillig und daher für die Schulausbildung „nicht erforderlich“. Doch maßgeblich sind die Ziele und das pädagogische Konzept solcher Angebote, urteilte das BSG. Eine „Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung“ sei immer auch „erforderlich“. Dagegen kämen für eine Betreuung, um die Zeit bis zum Arbeitsende der Eltern zu überbrücken, allenfalls Teilhabe-Leistungen in Betracht.
Urteile des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 2018,
Az.: B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R