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Bundessozialgericht1. Befristung von Eingliederungshilfeleistungen ist unzulässig. 2. Rückwirkender Zahlungsanspruch bei zu niedrig bemessenem Persönlichen Budget

Gerichtsstatue vor grünem Hintergrund.

Das Bundessozialgerichts (BSG) hat in seinem Urteil vom 28.01.2021 (Az.: B 8 SO 9/19 R) zwei Dinge klargestellt: Zum einen können wiederkehrende Eingliederungshilfeleistungen grundsätzlich nicht befristet werden, auch dann nicht, wenn sie in der Leistungsform des Persönlichen Budgets (PB) erbracht werden. Zum anderen kann ein rückwirkender Anspruch auf Auszahlung eines höheren PB bestehen, wenn dies zu niedrig bewilligt wurde, ohne dass hier ein Nachweis für selbstbeschaffte Leistungen beigebracht werden muss.

Die Eingliederungshilfeträger müssen wiederkehrende Eingliederungshilfeleistungen, auch in der Form des Persönlichen Budgets unbefristet bewilligen. Auch befristete Bewilligungen mit dem Hinweis auf eine stillschweigende Wiederbewilligung sind mit der o. g. Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar. Dies hat zur Folge, dass es zukünftig keiner wiederholten Antragstellung durch den Leistungsberechtigten bedarf. Dagegen ist unter Umständen mit der Festlegung eines Termin für die nächste Bedarfsfeststellung im Bewilligungsbescheid von unter zwei Jahren zu rechnen. Wird der Bewilligungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 SGB X für die Zukunft aufgehoben, weil die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind, so ist der Leistungsberechtigte zuvor nach § 24 SGB X anzuhören. In Bezug auf bereits bestandskräftige, aber unzulässig befristete Leistungsbescheide der Vergangenheit können Leistungsberechtigte prüfen lassen, ob sie aufgrund einer nicht rechtzeitigen Anschlussbewilligung nun rückwirkende Zahlungsansprüche geltend machen können.

Genauere Informationen entnehmen sie aus der Pressemitteilung des Paritätischen Gesamtverbandes.