Das Gericht räumt nunmehr ein, dass sich die Vergütung des Unternehmerrisikos auch auf die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung bezieht. Ferner, dass die Schiedsstelle ihrer Amtsermittlungspflicht genügt, wenn sie vom zwischen den Vertragspartnern unstreitigen Sachverhalt ausgeht, solange sich ihr keine begründeten Zweifel aufdrängen. Die Leistungsgerechtigkeit bzw. Angemessenheit der Gesamtvergütung, einschließlich der Vergütung des Unternehmerrisikos, muss die Schiedsstelle jedoch stets in einem externen Vergleich überprüfen – dabei bleibt das Bundessozialgericht. Zudem erkennt das Gericht nun an (wenn auch nicht ausdrücklich, so wenigstens mittelbar), dass es zulässig ist, bei der Bewertung des Unternehmerrisikos wenigstens im Ansatz von einem pauschalen Prozentsatz auszugehen, auch wenn dieser dann unter Anrechnung konkreter Überschussmöglichkeiten und aufgrund der Überprüfung im externen Vergleich individualisiert werden muss.
Es ist zu hoffen, dass es der Praxis nun wesentlich leichter fallen wird, eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos rechtssicher und mit vertretbarem Aufwand umzusetzen.
Gerichtsurteil vom 19.04.2023