Sozialgericht BerlinHäusliche Krankenpflege
Im Jahr 2003 verletzte sich die betroffene Person bei einem Fahrradunfall und zog sich eine Querschnittslähmung zu. Diese lähmte seine Blase, seinen Stuhlgang und erschwerte das Abhusten von Lungensekret. Der Person wurde die Pflegestufe 3 anerkannt. Von 2004 bis 2010 wurde ihm eine Behandlungspflege (Krankenbeobachtung) im Umfang von 14 Stunden gewährt, in einem folgenden Eilverfahren wurde die Stundenzahl um weitere 10 Stunden erhöht. Im April 2011 wurde der Person dann mitgeteilt, dass eine weitere Kostenübernahme für die Krankenbeobachtung nicht mehr gestattet wird, denn es würde keine vitale Gefährdung mehr vorliegen. Doch der Gesundheitszustand hatte sich verschlechtert und es brauchte eine 24-stündige Krankenbeobachtung. Nachdem der Person dann übergangsweise wieder wenige Stunden gewährt wurden, ging sie in Widerspruch und dieser wurde letztlich gewährt.
Der Urteilsspruch lautet wie folgt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011 verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 bei unverändertem Gesundheitszustand und Vorlage von Verordnungen häuslicher Krankenpflege (Behandlungspflege) über 24 Stunden täglich häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege) im Umfang von 24 Stunden täglich abzüglich des jeweils bestehenden hälftigen Zeitwerts des Bedarfs an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung nach dem SGB XI als Sachleistung zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.