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Europäischer GerichtshofKostentragung der ersten Kopie der Patientenakte

Gerichtsstatue vor grünem Hintergrund.

Am 26. Oktober 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs das Verhältnis von § 630g BGB zur DSGVO in Bezug auf die Kostentragung geklärt. Er entschied, dass ein Patient das Recht habe, eine erste Kopie seiner Patientenakte unentgeltlich zu erhalten (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22). Der Patient habe insoweit das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich sei. Den Mitgliedstaaten sei in Bezug auf die Kostentragung nicht die Möglichkeit eröffnet, nach Artikel 23 DSGVO abweichende Regelungen zu treffen. § 630g Absatz 2 Satz 2 BGB, der einen Kostenerstattungsanspruch des Arztes (auch für die erste Abschrift) begründet, ist an diese Rechtsprechung anzupassen. Dies soll zum Anlass für weitere Änderungen an § 630g BGB genommen werden, um einen weitgehenden Gleichlauf der Auskunftsansprüche nach Datenschutz- und Zivilrecht zu erreichen.

Link zum Gerichtsurteil