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Sozialgericht MünchenSpezielle Krankenbeobachtung durch ausgebildete Kinderkrankenschwestern bzw. -pfleger

Gerichtsstatue vor grünem Hintergrund.

Ein inzwischen zehnjähriges Kind leidet an einer genetischen Epilepsie. Dabei kam es zu Krampfanfällen, die zu lebensgefährdenden Notfallsituationen führten. Dafür besitzt die Familie ein Notfallmedikament und wird von seinen Eltern und einer KinderkrankenpflegerIn betreut. Eine Ernährungsumstellung zur ketogene Ernährung hat die Situation verbessert. Dafür sind Stoffwechsel-Kontrollen erforderlich. Bis zum 31.03.2020 hatte das Kind eine häusliche Krankenpflege in einem Umfang von 60 Wochenstunden erhalten. Damit konnte das es den Kindergarten besuchen und am sozialen Leben teilnehmen. Damit das Kind die Kita besuchen kann und sich die Symptomatik nicht wieder verschlechtert, braucht es diese spezielle Krankheitsbeobachtung. Sollte die Krankheitsbeobachtung eingestellt werden, was zu einem Fernbleiben von der Kita führen würde, wäre die Entwicklung und die Teilhabe des Kindes behindert.

Am 01.04.2020 wurde seitens der Krankenkasse die Fortführung der Behandlungspflege verweigert. Denn Voraussetzung für eine spezielle Behandlungspflege sei es, dass mindestens einmal täglich eine lebensbedrohliche Situation auftreten würde, die eine ärztliche Intervention benötige. Daraufhin gingen die Angehörigen des Kindes in Widerspruch der ihnen letztlich gewährt wurde. 

Der letztendlich Beschluss des Sozialgerichtes München lautet wie folgt: 

"Die Antragsgegnerin (Krankenkasse) wird auf den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 07.04.2020 verpflichtet, aufgrund ärztlicher Verordnung vom 19.02.2020 ab Zustellung dieser Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.03.2020 für die Antragstellerin Leistungen der Behandlungssicherungspflege (spezielle Krankenbeobachtung) durch ausgebildete Kinderkrankenschwestern bzw. -pfleger im Umfang von 25 Stunden pro Woche bis zur Wieder-Öffnung des Kindergartens der Antragstellerin, ab Wieder-Öffnung des Kindergartens der Antragstellerin im Umfang von 47 Stunden pro Woche zu erbringen."

Dieses Urteil ergab sich aus folgender Problemstellung.