Teilhabe an Bildung Nachteilsausgleich
Teilhabe an Bildung: Nachteilsausgleich
Im Sozialgesetzbuch IX Paragraph 126 ist geregelt, dass ein Anspruch auf Nachteilsausgleich in der Schule besteht, wenn der Schüler oder die Schülerin
- eine Seh- oder Hörbeeinträchtigung,
- Schwierigkeiten beim Lernen,
- Schwierigkeiten beim Sprechen,
- körperliche oder motorische Beeinträchtigung,
- eine chronische Krankheit,
- ein autistisches Verhalten hat oder
- in seiner/ihrer emotionalen Entwicklung und im Sozialverhalten auffällig ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__126.html
Wie sieht ein Nachteilsausgleich aus?
Die Nachteilsausgleiche beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung:
- Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeitszeiten
- Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel, z.B. eines Lesegerätes oder eines Laptops als Schreibhilfe (beim Einsatz eines Computers als Schreibhilfe werden zusätzliche Hilfen durch Rechtschreibkorrektur, Thesaurus etc. ausgeklammert)
- Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, einer besonderen Arbeitsplatzorganisation wie z.B. ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung etwa durch die Nutzung eines separaten Raums
- personelle Assistenz, z.B. bei der Arbeitsorganisation, beim Vorlesen von Arbeitsanweisungen
Die Gewährung des Nachteilsausgleichs ist dabei nicht an die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (AO-SF) gekoppelt; es muss „nur“ eine festgestellte (ärztlich attestierte) chronische Krankheit, eine Behinderung oder - in Einzelfällen - eine zeitlich begrenzte Beeinträchtigung vorliegen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt.
Die Beantragung des Nachteilsausgleich ist jedoch von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich geregelt. Einzelne Kommunen bieten Informationsmaterial und Unterstützung zur jeweiligen Beantragung an. Daher lohnt es sich, sich immer ergänzend auch regional zu informieren.
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