BundessozialgerichtEingliederungshilfe muss Taxi für Schulweg zahlen
Mit Beschluss vom 08.05.2024 bestätigte das Bundessozialgericht (Az.: B 8 SO 3/23 R) eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16. Oktober 2023 (Az.: L 9 SO 387/21). Geklagt hatte eine Schülerin mit einem Grad der Behinderung von 100. Die schwerst gehbehinderte Schülerin hatte im streitigen Schuljahr den 1,1 Kilometer langen Schulweg täglich mit dem Taxi zurückgelegt, weil sie die Strecke infolge ihrer Behinderung weder zu Fuß gehen noch mit dem Fahrrad fahren konnte. Einen Schülerspezialverkehr, welcher sie von zu Hause abholte oder nach Schulschluss wieder zurückbrachte, gab es wegen des kurzen Schulweges nicht. Bereits während der Grundschulzeit organisierten die Eltern einen Transport mit dem Taxi. Als das Kind auf das Gymnasium wechselte, zahlte der neue Schulträger für das Schuljahr eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von insgesamt 62,42 Euro. Die Eltern übernahmen die restlichen 2.179 Euro für die im Schuljahr angefallenen Taxifahrten. Die Schülerin beantragte beim Träger der Eingliederungshilfe, die Erstattung der vorgestreckten Taxikosten für den Schulweg. Die Behörde sah die Eltern in der Pflicht. Diese verfügten über zwei Autos und müssten das Kind selbst zur Schule bringen und wieder abholen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen gab jedoch der Schülerin recht mit der Begründung, ihre Eltern seien nicht verpflichtet, sie mit dem Auto zur Schule zu bringen, denn Kinder ihres Alters ohne Beeinträchtigung würden den Schulweg üblicherweise allein zurücklegen.
Quelle: Rundinformation der BAG Selbsthilfe, www.bag-selbsthilfe.de